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Einkaufsbedingungen

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1. Geltung

Die vorliegenden Einkaufsbedingungen sind gültig für die Firmen Pfizer GmbH, Pfizer Pharma GmbH, Pfizer Deutschland GmbH, Pfizer Consumer Healthcare GmbH und Pfizer Manufacturing Deutschland GmbH (im Folgenden jeweils kurz: Besteller).

2. Vertragsabschluss

Für sämtliche Lieferungen und Leistungen an die Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Nur schriftlich erteilte Aufträge haben Gültigkeit.

Jede Bestellung ist vom Lieferanten unter Angabe des verbindlichen Liefertermins und des Preises sowie unserer Bestellnummer schriftlich zu bestätigen, soweit nicht anders vereinbart. Durch die Auftragsbestätigung werden der Bestellung beigefügte Zeichnungen und sonstige Unterlagen Bestandteil des Vertrages. Im gesamten Schriftwechsel, in allen Rechnungen und in allen Versandpapieren sind Bestellnummer des Bestellers mit Datum und die Positionsnummer anzugeben.

3. Preise

Ist in der Bestellung kein Preis enthalten, so ist diese Bestellung unverbindlich, bis über die Höhe der Preise Einigkeit erzielt ist, bzw. die Bestellung ist erst dann verbindlich, wenn kein Einspruch gegen den in der Auftragsbestätigung genannten Preis innerhalb von 5 Arbeitstagen erfolgt.

Die bestätigten Preise gelten als Festpreise.

4. Liefertermin

Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragserteilung. Sobald der Lieferant annehmen muss, dass er die Bestellung ganz oder zum Teil nicht termingerecht ausführen kann - unabhängig von den Ursachen der Verzögerung - hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen. Erfolgt die Mitteilung unverzüglich, so kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange und der gesetzlichen Verpflichtungen des Bestellers eine angemessene Nachfrist gewährt werden. Unterlässt der Lieferant die unverzügliche Anzeige, ist der Besteller berechtigt, ohne Setzen einer Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In jedem Fall gelten bereits erfolgte Teillieferungen nicht als selbständige Erfüllung.

5. Lieferung

Erfüllungsort ist der Sitz der Firmen Pfizer GmbH, Pfizer Pharma GmbH, Pfizer Deutschland GmbH in Berlin oder eine besonders zu benennende Anschrift. Erfüllungsort der Firma Manufacturing Deutschland GmbH ist Illertissen oder eine besonders zu benennende Anschrift. Erfüllungsort der Firma Pfizer Consumer Healthcare GmbH ist Berlin oder eine besonders zu benennende Anschrift.

Soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, geht die Gefahr bei Abnahme der Ware am Erfüllungsort auf den Besteller über.

Bei vereinbarter frachtfreier Lieferung, sind die Sendungen freizumachen. Für Frachten geht der Besteller nicht in Vorleistung.

Der Besteller ist transportversichert und erklärt sich für sämtliche Lieferungen zum Verzichtskunden im Sinne der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.

Der Lieferant haftet dafür, dass alle Lieferungen, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, ordnungsgemäß, gemäß den gültigen gesetzlichen Vorschriften, gekennzeichnet sind. Der Lieferschein ist als Begleitpapier der Sendung beizufügen, wenn die Anlieferung durch Spediteur, Paketdienst oder Post erfolgt. Bei Bahnsendungen ist der Lieferschein am Tag des Versandes zuzustellen.

Die Angaben auf den Versandpapieren sind so zu wählen, dass eine Wareneingangskontrolle möglich ist, dazu gehört insbesondere die Bestellnummer des Auftrages.

Rechnungen gelten nicht als Lieferschein.

6. Gewährleistung

Der Besteller ist gehalten, den Liefergegenstand, soweit und sofern dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsbetrieb möglich ist, zu untersuchen. Offene Mängel werden spätestens einen Monat nach Untersuchung und verdeckte Mängel innerhalb eines Monats ab Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, so weit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Diese Bestimmungen gelten ausdrücklich für die angegebenen Leistungs- und Verbrauchszahlen und erstrecken sich auch auf die vom Lieferanten von Unterlieferanten bezogenen Teile.

Der Lieferant steht dafür ein, dass der Liefergegenstand oder die Lieferleistung den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz), den einschlägigen Vorschriften und Regelwerken des Umweltschutzes, den Arbeitsschutzbestimmungen und den für uns jeweils verbindlichen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften entsprechen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt nach Inbetriebnahme oder Verwendung des Liefergegenstandes.

Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um die Zeit, in welcher der mangelbehaftete Gegenstand aus beim Lieferanten liegenden Gründen nicht benutzt werden kann.

Gewährleistungsansprüche für Mängel verjähren in zwei Jahren ab Zugang der jeweiligen Mängelanzeige, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Gewährleistungszeit.

Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche ist auch gehemmt, solange nach erfolgter Mängelrüge der Lieferant Ansprüche nicht schriftlich endgültig zurückgewiesen hat.

Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach erfolgter Mängelrüge nacherfüllen oder mit der Beseitigung der Mängel beginnen, kann der Besteller bei besonderer Eilbedürftigkeit die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder einen Dritten damit beauftragen. Der Besteller ist berechtigt, die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten aufzurechnen oder das Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, auch wenn die Forderung und Schuld nicht aus dem gleichen Geschäft herrühren.

7. Verpackung und Transport

Der Lieferant ist zu sachgemäßer (evtl. vorgeschriebener) Verpackung und ausreichender Deklaration verpflichtet. Der Lieferant hat die für die Abwicklung des Vertrages günstigste Versandart zu wählen, soweit nicht anders vereinbart. Es dürfen nur umweltfreundliche und möglichst recyclebare Verpackungen zum Einsatz gebracht werden.

8. Rechnung und Zahlung

Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung für jede Lieferung unter genauer Angabe des Bestellers und Bestellnummer sowie der Positionsnummer des einzelnen Postens einzusenden. Rechnungen sind durch die Post zuzustellen, sie dürfen nicht den Sendungen beigefügt werden. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst ab dem Zeitpunkt der Richtigstellung als eingegangen.

Sofern der Lieferant bereits am elektronischen Rechnungsstellungsprozess über OB10 teilnimmt, sind Rechnungen zwingend elektronisch zu stellen.

Der Besteller behält sich das Recht vor, weitere Lieferanten nach Bedarf in den elektronischen Rechnungsprozess einzubinden.

Zahlungsfristen laufen vom Eingangstag der Rechnung an. Geht der bestellte Gegenstand oder gehen die zur Bestellung gehörenden Unterlagen erst nach der Rechnung ein, so setzt dieser Eingang die Zahlungsfrist in Lauf. Nebenkosten, die durch Aufmaßblätter, Stundennachweise usw. nachzuweisen sind, werden erst nach Prüfung und Freigabe durch den Besteller anerkannt. Der Lieferant kann die Kaufpreisforderung nur mit vorheriger Zustimmung des Bestellers abtreten. Die Zustimmung darf nicht ohne wichtigen Grund versagt werden.

Im Falle der Minderung kann der Kaufpreis bis zu einer Einigung über den herabgesetzten Kaufpreis zurückgehalten werden. Im Falle des Rücktritts wird die erhaltene Ware nach Rückzahlung bereits geleisteter Beträge zurückgegeben.

Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller auch zu, wenn Verpflichtung und Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen.

Im Übrigen behält sich der Besteller gegenüber Forderungen des Lieferanten die Aufrechnung vor.

Falls nicht anders vereinbart, werden Rechnungen durch Überweisung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 45 Tagen netto beglichen.

Erfüllungsort für Zahlungen der Firmen Pfizer GmbH, Pfizer Pharma GmbH, Pfizer Deutschland GmbH, Pfizer Consumer Healthcare GmbH, Gödecke GmbH ist Berlin und für die Firma Pfizer Manufacturing Deutschland GmbH ist der Erfüllungsort je nach Betriebsstätte Illertissen oder Freiburg.

9. Ansprüche Dritter

Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung, Benutzung und den Betrieb der gelieferten Waren oder Leistungen Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

Der Lieferant verpflichtet sich, einen Besteller auf erstes Anfordern von allen etwaigen Ansprüchen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen derartiger Schutzrechte von dritter Seite erhoben werden sollten.

10. Auftragsunterlagen

Zeichnungen und Unterlagen, insbesondere solche, die für die Aufstellung, den Betrieb und die Instandhaltung oder Reparatur des Leistungsgegenstandes erforderlich sind, werden vom Lieferanten rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung gestellt.

Alle Angaben, Zeichnungen, Entwürfe, Filme, Originale usw., die dem Lieferanten für die Erfüllung eines Leistungsgegenstandes überlassen werden, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und bleiben Eigentum des Bestellers. Das Gleiche gilt für Zeichnungen, die der Lieferant nach Angaben des Bestellers anfertigt.

Der Lieferant hat die Bestellung und die darauf bezogenen Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die Bestellern aus der Verletzung des Eigentums und von gewerblichen Schutzrechten erwachsen. Alle dem Lieferanten zugänglich gemachten Unterlagen sind auf Verlangen mitsamt allen Abschriften und bzw. oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben.

11. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für die Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag mit den Firmen Pfizer GmbH, Pfizer Pharma GmbH, Pfizer Deutschland GmbH ist Berlin, für den Kaufvertrag mit der Firma Pfizer Manufacturing Deutschland GmbH ist der ausschließliche Gerichtsstand Memmingen, für den Kaufvertrag mit der Firma Pfizer Consumer Healthcare GmbH ist der ausschließliche Gerichtsstand Berlin. Die Beziehungen zwischen den Bestellern und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Allgemeines

Etwaige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen unberührt.

Wird gegenüber dem Lieferanten ein Insolvenzverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind die Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Eine Offenlegung der mit den Bestellern bestehenden Geschäftsverbindung zu Werbezwecken ist nur mit schriftlicher Erlaubnis gestattet.

13. Antikorruptionsprogramm

Der Lieferant sichert zu und gewährleistet, dass

  1. er bei der Erfüllung folgendes des Vertrages / der zu erbringenden Lieferungen und Leistungen die Pfizer Antikorruptionsgrundsätze beachtet.
  2. er oder sein Personal weder direkt noch indirekt, einem Government Official (Definition siehe "Pfizer Antikorruptionsgrundsätze") Vorteile im Sinne der Korruptionstatbestände versprechen, anbieten oder dasselbe bewilligen oder sonst auf unlautere Weise versuchen wird, einem Government Official zu beeinflussen bzw. dies nicht getan hat. Ist der Lieferant selbst Government Official, sichert er hiermit zu, dass er einen solchen Vorteil nicht akzeptiert hat und auch in Zukunft nicht annehmen wird.
  3. er während der Laufzeit des vorliegenden Vertrages bzw. der Dauer des Geschäftsverhältnisses sowie für einen angemessenen Zeitraum nach Ablauf dieser, der 3 Jahre nicht überschreiten darf, Mitarbeiter von Pfizer und/oder Beauftrage von Pfizer nach rechtzeitiger Ankündigung während der normalen Geschäftszeit Zugang zu allen relevanten geschäftlichen Unterlagen, Dokumenten und Aufzeichnungen des Lieferanten in Bezug auf die im vorliegenden Vertrag / Geschäftsverhältnis genannten Geschäfte gestattet.

Pfizer kann diesen Vertrag / die Zusammenarbeit fristlos durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten kündigen, wenn Pfizer Kenntnis von einem Verstoß des Lieferanten oder dessen Personal in Bezug auf die Einhaltung der Pfizer Antikorruptionsgrundsätze erhält und der Lieferant diesen Verdacht eines Verstoßes nicht ausräumen kann. Falls Pfizer den vorliegenden Vertrag / die Zusammenarbeit gemäß diesem Abschnitt kündigt, hat der Lieferant keine Regressansprüche auf Entschädigung und weitere Zahlungen, ungeachtet jeglicher Aktivität oder Vereinbarung mit zusätzlichen Dritten, die vor Kündigung des Vertrages eingegangen wurden. Zudem haftet der Lieferant für Schadenersatz und muss die Kosten einer rechtlichen Auseinandersetzung tragen.

 

Stand 30.09.2010

PFIZER ANTI-KORRUPTIONSGRUNDSÄTZE

Die weltweite Unternehmensrichtlinie Nr. 201 über rechtmäßiges und ethisch einwandfreies Verhalten (Corporate Policy # 201 Lawful and Ethical Behaviour) sieht vor, dass Pfizer-Mitarbeiter alle Pfizer-Geschäfte auf rechtmäßige und ethisch einwandfreie Art und Weise und gemäß geltenden Gesetzen und Vorschriften, darunter auch des US-amerikanischen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, des so genannten Foreign Corrupt Practices Act von 1977 (kurz "FCPA" genannt), wahrnehmen müssen. Der FCPA verbietet, eine Bestechungszahlung vorzunehmen, zu versprechen oder zu genehmigen, sowie einem Government Official Vorteile im Sinne der Korruptionstatbestände zukommen zu lassen, um den betreffenden Government Official zu veranlassen, eine hoheitliche Handlung vorzunehmen oder eine Entscheidung zu treffen, um einem Unternehmen dabei zu helfen, Aufträge zu bekommen oder zu behalten. Der FCPA verbietet weiterhin einem Unternehmen oder einer natürlichen Person, ein anderes Unternehmen oder eine andere Person zu benutzen, um eine der vorstehend genannten Aktivitäten zu verfolgen. Als US-amerikanisches Unternehmen muss Pfizer Inc. den FCPA einhalten und könnte sogar für geschäftliche Aktivitäten von Dritten (im Folgenden "Geschäftspartner" genannt), die im Namen von Pfizer irgendwo auf der Welt handeln, zur Verantwortung gezogen werden.

Dritte können im Sinne dieser Richtlinie externe natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften (OHG), juristische Personen (GmbH, AG), eingetragene Vereine oder eine sonstige Körperschaft sein, die ihre Tätigkeiten unter einer der vorgenannten Rechtsformen ausüben. Aus diesem Grund verlangt Pfizer von allen seinen Geschäftspartnern, dass sie ihre mit Pfizer zusammenhängende geschäftliche Tätigkeit in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen vornehmen.

Definition eines Government Officials

Der Begriff "Government Official" wird im Rahmen der Richtlinien von Pfizer weit gefasst und definiert, und er beinhaltet in Deutschland  Beamte, Angestellte oder Personen, die

  1. als Amtsträger nach deutschem Recht Beamte oder Richter sind, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen oder sonst dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrnehmen; oder
  2. als Partner des Gesundheitswesens Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, wie unter 1) beschrieben, wahrnehmen; oder
  3. als Funktionsträger für oder im Namen einer politischen Partei bzw. einer internationalen Organisation handeln.

Amtsträger im Sinne des §§ 331 ff StGB sind nicht nur die als Beamte oder Angestellte des öffentlichen Rechts in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen stehenden Mitarbeiter von medizinischen Einrichtungen. Auch Angestellte einer privatrechtlichen organisierten Einrichtung (Krankenhaus GmbH oder AG) können Amtsträger sein, sofern sie hoheitliche Aufgaben - etwa in der Forschung oder Krankenversorgung wahrnehmen. Nach dem Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung fallen auch ausländische Amtsträger unter den Begriff des Government Officials.

FCPA, Grundsätze zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung

Geschäftspartner dürfen weder direkt noch indirekt eine Bestechungszahlung an einen Government Official vornehmen, versprechen oder genehmigen, und sie dürfen einem Government Official auch keine Vorteile im Sinne der Korruptionstatbestände zukommen lassen, um den betreffenden Government Official zu veranlassen, eine hoheitliche Handlung oder Entscheidung vorzunehmen, um Pfizer zu helfen, Aufträge zu bekommen oder zu behalten, d. h. Geschäftspartner dürfen niemals eine Zahlung an einen Government Official vornehmen und ihm auch nie, ganz unabhängig vom Wert, eine materiellen oder immateriellen Besserstellung zukommen lassen, auf die der Government Official keinen Rechtsanspruch hat und der als unlauterer Anreiz dient, um ein Pfizer-Produkt zuzulassen, zu erstatten oder zu verschreiben, um das Ergebnis einer klinischen Studie zu beeinflussen oder um die geschäftlichen Aktivitäten von Pfizer auf andere unlautere Weise zu unterstützen.

Vor Ort geltende Gesetze verstehen und einhalten

Geschäftspartner müssen im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit für Pfizer die jeweils geltenden Gesetze, Richtlinien und Regelungen beachten. Dazu gehört neben der im Vertrag genannten Regelungen  insbesondere der Kodex der Mitglieder des Vereins "Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V." und der "Gemeinsame Standpunkt zur strafrechtlichen Bewertung der Zusammenarbeit zwischen Industrie, medizinischer Einrichtungen und deren Mitarbeiter", einzusehen unter www.fs-arzneimittelindustrie.de.

Die Geschäftspartner müssen bei der Durchführung ihrer mit Pfizer zusammenhängenden Aktivitäten alle etwaigen geltenden Einschränkungen berücksichtigen und einhalten. Wenn ein Geschäftspartner in Bezug auf Bedeutung oder Anwendbarkeit von festgestellten Grenzen, Einschränkungen oder Offenlegungspflichten zu Interaktionen mit Government Officials unsicher ist, dann sollte der Geschäftspartner mit seinem primären Ansprechpartner bei Pfizer Rücksprache nehmen, bevor er irgendwelche Aktivitäten verfolgt.

 

Stand 30.09.2009

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Zuletzt aktualisiert: 08.10.2010