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Verkaufsbedingungen
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I. Allgemeines
Diese Verkaufsbedingungen gelten für die Bestellungen von Arzneimitteln der Firma Pfizer Pharma GmbH. Der Verkauf erfolgt ausschließlich gemäß diesen Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, soweit wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
II. Aufträge
Alle Aufträge für den Bedarf von Krankenhäusern und des pharmazeutischen Großhandels bitten wir, direkt an die Pfizer Pharma GmbH zu senden. Aufträge des pharmazeutischen Großhandels unterliegen einer von uns festgelegten Mindestbestellmenge pro PZN und Bestellung, um eine bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung des deutschen Marktes sicherzustellen.
Direktaufträge von öffentlichen Apotheken bitten wir ebenfalls direkt an die bekannten Kontaktadressen der Pfizer Pharma GmbH zu richten.
III. Vertriebsbindung
Die Lieferung von Arzneimitteln zur Verwendung in Krankenhäusern erfolgt ausschließlich an Versorgungsapotheken und Krankenhausapotheken im Rahmen der Versorgungsverträge und für den Eigenbedarf der Krankenhäuser. Auf die geschlossenen Vertriebsbindungsvereinbarungen wird Bezug genommen. Jede Änderung von Versorgungsverträgen oder behördlichen Genehmigungen ist uns mitzuteilen.
IV. Weiterverkauf
Als Bündelpackungen gekennzeichnete und an Krankenhaus- oder Versorgungsapotheken gelieferte Arzneimittelpackungen dürfen nicht ausgeeinzelt werden und außer im Rahmen der Krankenhausbehandlung nicht an Patienten abgegeben werden.
V. Lieferung
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Erfüllungsort ist der Versandort. Die Lieferung erfolgt portofrei nach unserer Wahl. Wünscht der Käufer einen Expressgutversand, so erfolgt dieser auf Kosten des Käufers.
Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns als verbindliche Liefertermine bestätigt wurden. Geraten wir in Verzug, dann haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Der Käufer verpflichtet sich, die von Pfizer erworbenen Produkte weder direkt noch indirekt in ein Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) auszuführen.
Zudem verpflichtet sich der Käufer, diese Produkte nicht an einen Dritten zu verkaufen oder sonst abzugeben, ohne den Dritten ebenfalls zur Einhaltung dieses Ausfuhrverbots zu verpflichten.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Käufer, diese Produkte nicht an einen Dritten zu verkaufen oder sonst abzugeben, wenn er weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass dieser Dritte die Produkte aus dem EWR ausführen wird oder möglicherweise ausführen könnte.
Jeder Verstoß gegen die in den Absätzen 2 oder 3 bezeichneten Verbote hat zur Folge, dass der Käufer vom weiteren Kauf von Produkten der Pfizer Pharma GmbH ausgeschlossen wird bis die Pfizer Pharma GmbH sich davon überzeugt hat, dass der Käufer dieses Ausfuhrverbot nicht erneut verletzen wird. Die Nichtausübung oder Nichtverfolgung der Rechte aus dieser Regelung durch eine der Parteien bedeutet weder den Verzicht auf diese Rechte noch hat sie einen künftigen Untergang dieser Rechte zur Folge. Ein Verzicht auf die Geltung der in dieser Regelung enthaltenen Verbote bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform und muss von dem verzichtenden Vertragspartner unterzeichnet werden.
VI. Preise
Es gelten die Verkäuferpreise zum Zeitpunkt der Lieferung.
VII. Zahlung
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 1 % Skonto gewährt. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer hat jedoch das Recht, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Wir behalten uns vor, nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse zu liefern.
VIII. Aufrechnung
Der Käufer kann gegenüber unseren Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
IX. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen, die zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses bestehen, getilgt hat. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Er darf sie jedoch im regelmäßigen Geschäftsgang veräußern. Die aus Weiterveräußerung an Dritte entstehenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherung aller unserer jeweils gegen ihn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses begründeten Forderungen an uns ab. Soweit der Käufer die abgetretenen Forderungen für uns einzieht, hat er die eingezogenen Beträge an uns abzuführen, sobald unsere Forderungen fällig sind. Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf unsere Ware oder Rechte sind uns unverzüglich anzuzeigen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
X. Rückgaberecht
Für alle im Zusammenhang mit der Einführung neuer Präparate von uns vorgenommenen Erstbevorratungen beim pharmazeutischen Großhandel räumen wir ein befristetes Rückgaberecht ein.
Für den Fall, dass dieses Rückgaberecht in Anspruch genommen wird, muss die Rückgabe innerhalb von 6 Monaten vom Rechnungsdatum an erfolgen. Nach Eingang und Gutbefund der zurückgegebenen Packungen erfolgt Gutschrift zum vollen Rechnungswert. Im Übrigen ist die Rücknahme bestellter und käuflich erworbener Packungen zur Gutschrift oder zum Umtausch nicht möglich.
XI. Mängelgewährleistung
Beanstandungen wegen unvollständiger und unrichtiger Lieferung sowie Rügen wegen Mangels sind, sofern diese offensichtlich sind, unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Ablieferung der Ware schriftlich an uns mitzuteilen. Wir sind berechtigt, die Einsendung einer Probe des beanstandeten Präparats, ggf. auch die Rücksendung der gesamten beanstandeten Ware, auf unsere Kosten zu verlangen.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
Den Ersatz für Folgeschäden übernehmen wir nur, wenn sie von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden.
XII. Datenerfassung
Der Käufer willigt ein, dass die Firma Pfizer Pharma GmbH die Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Käufer speichern, verarbeiten und übermitteln.
XIII. Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die erst-instanzlichen Gerichte in Berlin zuständig.
XIV. Antikorruptionsprogramm
Der Käufer sichert zu und gewährleistet, dass:
- er bei der Erfüllung des Vertrages die beigefügten Pfizer Antikorruptionsgrundsätze beachtet.
- er oder sein Personal weder direkt noch indirekt, einem Government Official (Definition siehe "Pfizer Antikorruptionsgrundsätze") Vorteile im Sinne der Korruptionstatbestände versprechen, anbieten oder dasselbe bewilligen oder sonst auf unlautere Weise versuchen wird, einem Government Official zu beeinflussen bzw. dies nicht getan hat. Ist der Käufer selbst Government Official, sichert er hiermit zu, daß er einen solchen Vorteil nicht akzeptiert hat und auch in Zukunft nicht annehmen wird.
- er während der Laufzeit des vorliegenden Vertrages sowie für einen angemessenen Zeitraum nach Vertragsablauf, der 3 Jahre nicht überschreiten darf, Mitarbeiter von Pfizer und/oder Beauftrage von Pfizer nach rechtzeitiger Ankündigung während der normalen Geschäftszeit Zugang zu allen relevanten geschäftlichen Unterlagen, Dokumenten und Aufzeichnungen des Vertragspartners in Bezug auf die im vorliegenden Vertrag genannten Geschäfte gestattet.
Pfizer kann diesen Vertrag fristlos durch schriftliche Mitteilung an den Käufer kündigen, wenn Pfizer Kenntnis von einem Verstoß des Käufers oder dessen Personal in Bezug auf die Einhaltung der Pfizer Antikorruptionsgrundsätze erhält und der Käufer diesen Verdacht eines Verstoßes nicht ausräumen kann. Falls Pfizer den vorliegenden Vertrag gemäß diesem Abschnitt kündigt, hat der Käufer keine Regreßansprüche auf Entschädigung und weitere Zahlungen, ungeachtet jeglicher Aktivität oder Vereinbarung mit zusätzlichen Dritten, die vor Kündigung des Vertrages eingegangen wurden. Zudem haftet der Käufer für Schadenersatz und muß die Kosten einer rechtlichen Auseinandersetzung tragen.
Stand 05.07.2010
PFIZER ANTI-KORRUPTIONSGRUNDSÄTZE
Die weltweite Unternehmensrichtlinie Nr. 201 über rechtmäßiges und ethisch einwandfreies Verhalten (Corporate Policy # 201 Lawful and Ethical Behaviour) sieht vor, dass Pfizer-Mitarbeiter alle Pfizer-Geschäfte auf rechtmäßige und ethisch einwandfreie Art und Weise und gemäß geltenden Gesetzen und Vorschriften, darunter auch des US-amerikanischen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, des so genannten Foreign Corrupt Practices Act von 1977 (kurz "FCPA" genannt), wahrnehmen müssen. Der FCPA verbietet, eine Bestechungszahlung vorzunehmen, zu versprechen oder zu genehmigen, sowie einem Government Official Vorteile im Sinne der Korruptionstatbestände zukommen zu lassen, um den betreffenden Government Official zu veranlassen, eine hoheitliche Handlung vorzunehmen oder eine Entscheidung zu treffen, um einem Unternehmen dabei zu helfen, Aufträge zu bekommen oder zu behalten. Der FCPA verbietet weiterhin einem Unternehmen oder einer natürlichen Person, ein anderes Unternehmen oder eine andere Person zu benutzen, um eine der vorstehend genannten Aktivitäten zu verfolgen. Als US-amerikanisches Unternehmen muss Pfizer Inc. den FCPA einhalten und könnte sogar für geschäftliche Aktivitäten von Dritten (im Folgenden "Geschäftspartner" genannt), die im Namen von Pfizer irgendwo auf der Welt handeln, zur Verantwortung gezogen werden.
Dritte können im Sinne dieser Richtlinie externe natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften (OHG), juristische Personen (GmbH, AG), eingetragene Vereine oder eine sonstige Körperschaft sein, die ihre Tätigkeiten unter einer der vorgenannten Rechtsformen ausüben. Aus diesem Grund verlangt Pfizer von allen seinen Geschäftspartnern, dass sie ihre mit Pfizer zusammenhängende geschäftliche Tätigkeit in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen vornehmen.
Definition eines Government Officials
Der Begriff "Government Official" wird im Rahmen der Richtlinien von Pfizer weit gefasst und definiert, und er beinhaltet in Deutschland Beamte, Angestellte oder Personen, die
- als Amtsträger nach deutschem Recht Beamte oder Richter sind, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen oder sonst dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrnehmen; oder
- als Partner des Gesundheitswesens Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, wie unter 1) beschrieben, wahrnehmen; oder
- als Funktionsträger für oder im Namen einer politischen Partei bzw. einer internationalen Organisation handeln.
Amtsträger im Sinne des §§ 331 ff StGB sind nicht nur die als Beamte oder Angestellte des öffentlichen Rechts in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen stehenden Mitarbeiter von medizinischen Einrichtungen. Auch Angestellte einer privatrechtlichen organisierten Einrichtung (Krankenhaus GmbH oder AG) können Amtsträger sein, sofern sie hoheitliche Aufgaben - etwa in der Forschung oder Krankenversorgung wahrnehmen. Nach dem Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung fallen auch ausländische Amtsträger unter den Begriff des Government Officials.
FCPA, Grundsätze zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung
Geschäftspartner dürfen weder direkt noch indirekt eine Bestechungszahlung an einen Government Official vornehmen, versprechen oder genehmigen, und sie dürfen einem Government Official auch keine Vorteile im Sinne der Korruptionstatbestände zukommen lassen, um den betreffenden Government Official zu veranlassen, eine hoheitliche Handlung oder Entscheidung vorzunehmen, um Pfizer zu helfen, Aufträge zu bekommen oder zu behalten, d. h. Geschäftspartner dürfen niemals eine Zahlung an einen Government Official vornehmen und ihm auch nie, ganz unabhängig vom Wert, eine materiellen oder immateriellen Besserstellung zukommen lassen, auf die der Government Official keinen Rechtsanspruch hat und der als unlauterer Anreiz dient, um ein Pfizer-Produkt zuzulassen, zu erstatten oder zu verschreiben, um das Ergebnis einer klinischen Studie zu beeinflussen oder um die geschäftlichen Aktivitäten von Pfizer auf andere unlautere Weise zu unterstützen.
Vor Ort geltende Gesetze verstehen und einhalten
Geschäftspartner müssen im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit für Pfizer die jeweils geltenden Gesetze, Richtlinien und Regelungen beachten. Dazu gehört neben der im Vertrag genannten Regelungen insbesondere der Kodex der Mitglieder des Vereins "Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V." und der "Gemeinsame Standpunkt zur strafrechtlichen Bewertung der Zusammenarbeit zwischen Industrie, medizinischer Einrichtungen und deren Mitarbeiter", einzusehen unter www.fs-arzneimittelindustrie.de.
Die Geschäftspartner müssen bei der Durchführung ihrer mit Pfizer zusammenhängenden Aktivitäten alle etwaigen geltenden Einschränkungen berücksichtigen und einhalten. Wenn ein Geschäftspartner in Bezug auf Bedeutung oder Anwendbarkeit von festgestellten Grenzen, Einschränkungen oder Offenlegungspflichten zu Interaktionen mit Government Officials unsicher ist, dann sollte der Geschäftspartner mit seinem primären Ansprechpartner bei Pfizer Rücksprache nehmen, bevor er irgendwelche Aktivitäten verfolgt.
Stand 05.07.2010
Weiterführende Informationen
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