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Allgemeine GeschäftsbedingungenEinkaufsbedingungen (Deutsche Version)

1. Geltung

Die vorliegenden Einkaufsbedingungen sind gültig für die Firmen Pfizer Pharma GmbH und Pfizer Manufacturing Deutschland GmbH (im Folgenden jeweils kurz: Besteller).

2. Vertragsabschluss

Für sämtliche Lieferungen und Leistungen an die Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Nur schriftlich erteilte Aufträge haben Gültigkeit.

Jede Bestellung ist vom Lieferanten unter Angabe des verbindlichen Liefertermins und des Preises sowie unserer Bestellnummer schriftlich zu bestätigen, soweit nicht anders vereinbart. Durch die Auftragsbestätigung werden der Bestellung beigefügte Zeichnungen und sonstige Unterlagen Bestandteil des Vertrages. Im gesamten Schriftwechsel, in allen Rechnungen und in allen Versandpapieren sind die Bestellnummer des Bestellers mit Datum und die Positionsnummer anzugeben.

3. Preise

Ist in der Bestellung kein Preis enthalten, so ist diese Bestellung unverbindlich, bis über die Höhe der Preise Einigkeit erzielt ist, bzw. die Bestellung ist erst dann verbindlich, wenn kein Einspruch gegen den in der Auftragsbestätigung genannten Preis innerhalb von 5 Arbeitstagen erfolgt.

Die bestätigten Preise gelten als Festpreise.

4. Liefertermin

Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragserteilung. Sobald der Lieferant annehmen muss, dass er die Bestellung ganz oder zum Teil nicht termingerecht ausführen kann - unabhängig von den Ursachen der Verzögerung - hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen. Erfolgt die Mitteilung unverzüglich, so kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange und der gesetzlichen Verpflichtungen des Bestellers eine angemessene Nachfrist gewährt werden. Unterlässt der Lieferant die unverzügliche Anzeige, ist der Besteller berechtigt, ohne Setzen einer Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In jedem Fall gelten bereits erfolgte Teillieferungen nicht als selbständige Erfüllung.

5. Lieferung

Erfüllungsort ist der Sitz der Firma Pfizer Pharma GmbH in Berlin oder eine besonders zu benennende Anschrift. Erfüllungsort der Firma Manufacturing Deutschland GmbH ist Freiburg oder eine besonders zu benennende Anschrift. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, geht die Gefahr bei Abnahme der Ware am Erfüllungsort auf den Besteller über.

Bei vereinbarter frachtfreier Lieferung, sind die Sendungen freizumachen. Für Frachten geht der Besteller nicht in Vorleistung.

Der Besteller ist transportversichert und erklärt sich für sämtliche Lieferungen zum Verzichtskunden im Sinne der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.

Der Lieferant haftet dafür, dass alle Lieferungen, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, ordnungsgemäß, gemäß den gültigen gesetzlichen Vorschriften, gekennzeichnet sind. Der Lieferschein ist als Begleitpapier der Sendung beizufügen, wenn die Anlieferung durch Spediteur, Paketdienst oder Post erfolgt. Bei Bahnsendungen ist der Lieferschein am Tag des Versandes zuzustellen.
Die Angaben auf den Versandpapieren sind so zu wählen, dass eine Wareneingangskontrolle möglich ist, dazu gehört insbesondere die Bestellnummer des Auftrages.

Rechnungen gelten nicht als Lieferschein.

6. Gewährleistung

Der Besteller ist gehalten, den Liefergegenstand, soweit und sofern dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsbetrieb möglich ist, zu untersuchen. Offene Mängel werden spätestens einen Monat nach Untersuchung und verdeckte Mängel innerhalb eines Monats ab Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, so weit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Diese Bestimmungen gelten ausdrücklich für die angegebenen Leistungs- und Verbrauchszahlen und erstrecken sich auch auf die vom Lieferanten von Unterlieferanten bezogenen Teile.

Der Lieferant steht dafür ein, dass der Liefergegenstand oder die Lieferleistung den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz), den einschlägigen Vorschriften und Regelwerken des Umweltschutzes, den Arbeitsschutzbestimmungen und den für uns jeweils verbindlichen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften entsprechen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt nach Inbetriebnahme oder Verwendung des Liefergegenstandes.
Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um die Zeit, in welcher der mangelbehaftete Gegenstand aus beim Lieferanten liegenden Gründen nicht benutzt werden kann.

Gewährleistungsansprüche für Mängel verjähren in zwei Jahren ab Zugang der jeweiligen Mängelanzeige, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Gewährleistungszeit. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche ist auch gehemmt, solange nach erfolgter Mängelrüge der Lieferant Ansprüche nicht schriftlich endgültig zurückgewiesen hat.

Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach erfolgter Mängelrüge nacherfüllen oder mit der Beseitigung der Mängel beginnen, kann der Besteller bei besonderer Eilbedürftigkeit die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder einen Dritten damit beauftragen. Der Besteller ist berechtigt, die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten aufzurechnen oder das Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, auch wenn die Forderung und Schuld nicht aus dem gleichen Geschäft herrühren.

7. Verpackung und Transport

Der Lieferant ist zu sachgemäßer (evtl. vorgeschriebener) Verpackung und ausreichender Deklaration verpflichtet. Der Lieferant hat die für die Abwicklung des Vertrages günstigste Versandart zu wählen, soweit nicht anders vereinbart. Es dürfen nur umweltfreundliche und möglichst recyclebare Verpackungen zum Einsatz gebracht werden.

8. Rechnung und Zahlung

Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung für jede Lieferung unter genauer Angabe des Bestellers und Bestellnummer sowie der Positionsnummer des einzelnen Postens einzusenden. Rechnungen haben die Anforderungen des §14(4) UStG zu erfüllen. Insbesondere ist auf die konkrete Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Dienstleistungen sowie die Angabe des Liefer-/Leistungszeitpunktes zu achten. Nicht ordnungsgemäße Rechnungen werden vom Besteller zurückgewiesen.

Rechnungen sind durch die Post zuzustellen, sie dürfen nicht den Sendungen beigefügt werden. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst ab dem Zeitpunkt der Richtigstellung als eingegangen.

Der Besteller behält sich das Recht vor, Lieferanten nach Bedarf in den elektronischen Rechnungsprozess einzubinden.
Zahlungsfristen laufen vom Eingangstag der Rechnung an. Geht der bestellte Gegenstand oder gehen die zur Bestellung gehörenden Unterlagen erst nach der Rechnung ein, so setzt dieser Eingang die Zahlungsfrist in Lauf. Nebenkosten, die durch Aufmaßblätter, Stundennachweise usw. nachzuweisen sind, werden erst nach Prüfung und Freigabe durch den Besteller anerkannt. Der Lieferant kann die Kaufpreisforderung nur mit vorheriger Zustimmung des Bestellers abtreten. Die Zustimmung darf nicht ohne wichtigen Grund versagt werden.

Im Falle der Minderung kann der Kaufpreis bis zu einer Einigung über den herabgesetzten Kaufpreis zurückgehalten werden. Im Falle des Rücktritts wird die erhaltene Ware nach Rückzahlung bereits geleisteter Beträge zurückgegeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller auch zu, wenn Verpflichtung und Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen.

Im Übrigen behält sich der Besteller gegenüber Forderungen des Lieferanten die Aufrechnung vor.
Falls nicht anders vereinbart, werden Rechnungen durch Überweisung innerhalb von 60 Tagen netto beglichen.
Erfüllungsort für Zahlungen der Firma Pfizer Pharma GmbH ist Berlin, und für die Firma Pfizer Manufacturing Deutschland GmbH ist der Erfüllungsort Freiburg.

9. Ansprüche Dritter

Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung, Benutzung und den Betrieb der gelieferten Waren oder Leistungen Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

Der Lieferant verpflichtet sich, einen Besteller auf erstes Anfordern von allen etwaigen Ansprüchen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen derartiger Schutzrechte von dritter Seite erhoben werden sollten.

10. Auftragsunterlagen

Zeichnungen und Unterlagen, insbesondere solche, die für die Aufstellung, den Betrieb und die Instandhaltung oder Reparatur des Leistungsgegenstandes erforderlich sind, werden vom Lieferanten rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung gestellt.

Alle Angaben, Zeichnungen, Entwürfe, Filme, Originale usw., die dem Lieferanten für die Erfüllung eines Leistungsgegenstandes überlassen werden, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und bleiben Eigentum des Bestellers. Das Gleiche gilt für Zeichnungen, die der Lieferant nach Angaben des Bestellers anfertigt.

Der Lieferant hat die Bestellung und die darauf bezogenen Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die Bestellern aus der Verletzung des Eigentums und von gewerblichen Schutzrechten erwachsen. Alle dem Lieferanten zugänglich gemachten Unterlagen sind auf Verlangen mitsamt allen Abschriften und bzw. oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben.

11. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für die Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag mit der Firma Pfizer Pharma GmbH ist Berlin, für den Kaufvertrag mit der Firma Pfizer Manufacturing Deutschland GmbH ist der ausschließliche Gerichtsstand Freiburg. Die Beziehungen zwischen den Bestellern und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Allgemeines

Etwaige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen unberührt.
Wird gegenüber dem Lieferanten ein Insolvenzverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind die Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Eine Offenlegung der mit den Bestellern bestehenden Geschäftsverbindung zu Werbezwecken ist nur mit schriftlicher Erlaubnis gestattet.

 

13. Information gemäß der Datenschutzgrundverordnung:

Pfizer verarbeitet personenbezogene Daten der Vertragspartei und ihrer Mitarbeiter (wie z.B. Name, geschäftliche Kontaktdaten, Position und Funktion im Zusammenhang mit diesem Vertrag) zum Zwecke der Vertragsdurchführung, um eventuell anwendbare gesetzliche Verpflichtungen zu beachten oder für Hintergrundprüfungen, um sicherzustellen, dass uns die Zusammenarbeit mit Ihnen nicht untersagt ist (wobei hierfür unser berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage dient). Diese personenbezogenen Daten werden so lange aufbewahrt wie die vertraglichen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag und die eventuell anwendbaren gesetzlichen Rechte und Pflichten von oder gegen Pfizer durchgesetzt werden können.

Nur für die oben genannten Zwecke kann Pfizer diese vertragsbezogenen personenbezogenen Daten in zentralisierten Datenbanken speichern und sie an andere Pfizer Konzernunternehmen weltweit (u.a. den USA, siehe → https://selfservehosteu.pfizer.com/legal-entities), an seine Dienstleister und an Aufsichtsbehörden weitergeben bzw. offenlegen. Die USA, wie grundsätzlich auch andere Nicht-EWR Staaten, haben keine mit dem europäischen Recht vergleichbaren Datenschutzgesetze. Für Übermittlungen aus dem EWR in Länder, die von der Europäischen Kommission als nicht ausreichend bzgl. des Datenschutzniveaus erachtet werden, hat Pfizer sowohl innerhalb des Pfizer Konzerns als auch gegenüber Dienstleistern angemessene Maßnahmen getroffen, wie z.B. die Sicherstellung, dass der Empfänger an EU-Standardvertragsklauseln gebunden ist oder ähnliche Garantien unter europäischem Recht, um die personenbezogenen Daten zu schützen (vgl.: → http://ec.europa.eu/justice/data-protection/international-transfers/transfer/index_en.htm). Eine Liste der Länder, deren Datenschutzniveau von der EU-Kommission als vergleichbar gut wie das der EWR – Staaten angesehen wird, findet man unter → http://ec.europa.eu/justice/data-protection/international-transfers/adequacy/index_en.htm. Weitere Informationen zu den Schutzmaßnahmen können Sie auch beim Pfizer Datenschutzbeauftragten (DPO, s.u.) erhalten.

Betroffene können ihre Rechte z.B. auf Auskunft, Löschung, Sperrung, Übertragung etc. unter der untenstehende Adresse geltend machen.
 

DPO DPO.Pfizer.com
Datenschutzrechte geltend machen → [email protected]
Pfizer Pharma GmbH
Rechtsabteilung
Linkstraße 10
10785 Berlin
Datenschutzrechte geltend machen [email protected]
Pfizer Manufacturing Deutschland GmbH
Rechtsabteilung
Linkstraße 10
10785 Berlin


Betroffene haben ein Beschwerderecht gegenüber ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde für Datenschutz.

14. Antikorruptionsprogramm
 

Der Lieferant sichert zu und gewährleistet, dass

  •  a) a) weder er noch sein Personal direkt oder indirekt einem Government Official (Definition siehe Anlage „Internationale Pfizer Antikorruptionsgrundsätze“) Vorteile im Sinne der Korruptionstatbestände versprechen, anbieten oder dasselbe bewilligen oder sonst auf unlautere Weise versuchen wird, einen Government Official zu beeinflussen, dies nicht getan hat bzw. dasselbe auch in Zukunft nicht tun wird. Ist der Vertragspartner selbst Government Official, sichert er hiermit zu, dass er einen solchen Vorteil nicht akzep-tiert hat und auch in Zukunft nicht annehmen wird;
     
  • b) er bei der Erfüllung des Vertrages die beigefügten Internationalen Pfizer Antikorruptionsgrundsätze beachtet und diese Grundsätze allen Personen mitteilt, die in seinem Namen und im Zusammenhang mit der Arbeit für Pfizer agieren, einschließlich Vertretern oder Subunternehmern;
     
  • c) er korrekte und vollständige Unterlagen über durchgeführte Arbeiten und alle entstandenen Kosten vorlegt;
     
  • d) er korrekte und vollständige Rechnungen, Berichte, Steuererklärungen, Bücher und andere Aufzeichnungen führt und schriftlich von Pfizer eine Vorabgenehmigung für Sonderaufwendungen einholt;
     
  • e) er während der Laufzeit des vorliegenden Vertrages sowie für einen angemessenen Zeitraum nach Vertragsablauf, der 3 Jahre nicht überschreiten darf, Mitarbeitern von Pfizer und/oder Beauftragen von Pfizer nach rechtzeitiger Ankündigung während der normalen Geschäftszeit Zugang zu allen relevanten geschäftlichen Unterlagen, Dokumenten und Aufzeichnungen des Vertragspartners in Bezug auf die im vorliegenden Vertrag genannten Geschäfte gestattet.

 

Pfizer kann den Vertrag fristlos durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten kündigen, wenn Pfizer Kenntnis von einem Verstoß des Lieferanten oder dessen Personal in Bezug auf die Einhaltung der Internationalen Pfizer Antikorruptionsgrundsätze und/oder einer der vorstehenden Zusicherungen sowie Gewährleistungen erhält und der Vertragspartner diesen Verdacht eines Verstoßes nicht ausräumen kann. Falls Pfizer den Vertrag gemäß diesem Abschnitt kündigt, hat der Lieferant keine Regressansprüche auf Entschädigung und weitere Zahlungen, ungeachtet jeglicher Aktivität oder Vereinbarung mit zusätzlichen Dritten, die vor Kündigung des Vertrages eingegangen wurden. Zudem haftet der Lieferant für Schadenersatz und muss die Kosten einer rechtlichen Auseinandersetzung tragen.

Stand 25.01.2021

INTERNATIONALE PFIZER ANTI-KORRUPTIONSGRUNDSÄTZE

Pfizer weist eine langjährige Unternehmenspolitik auf, die Bestechung und Korruption im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit in den USA oder im Ausland verbietet. Pfizer hat sich verpflichtet, Geschäfte mit Integrität sowie ethisch und rechtlich in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Gesetzen und Vorschriften durchzuführen. Dasselbe Engagement erwarten wir von unseren Beratern, Beauftragten und Vertretern oder anderen Unternehmen und Personen ("Geschäftspartner"), die in unserem Namen tätig sind sowie von all denjenigen, die im Namen von unseren Geschäftspartnern (z. B. Subunternehmer) für Pfizer tätig sind.

Bestechung von Government Officials
Die meisten Länder verfügen über Gesetze, die es verbieten, einem GO eine Zahlung oder etwas von Wert (direkt oder indirekt) zu geben, anzubieten oder zu versprechen, um eine offizielle Handlung und/oder eine hoheitliche Entscheidung zu beeinflussen, um Aufträge zu erlangen oder zu behalten.

"Government Official" (GO) soll weit definiert sein und bedeutet:

(i) jeder gewählte oder ernannte Amtsträger / Funktionsträger (z. B. ein Abgeordneter oder ein Mitarbeiter eines Ministeriums);

(ii) jeder Angestellte oder jede Person, die für oder im Auftrag eines Amtsträgers einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung oder eines Unternehmens handelt, das eine staatliche Aufgabe ausübt bzw. dem Staat gehört oder von ihm gesteuert wird (z. B. ein Angehöriger der Fachkreise, der in einem öffentlich-rechtlichen Krankenhaus angestellt ist oder ein Forscher, der an einer öffentlich-rechtlichen Universität angestellt ist);

(iii) jeder Politiker oder Kandidat für ein öffentliches Amt und/oder Angestellte bzw. jede Person, die für einen solchen Politiker oder Kandidaten öffentlich handelt;

(iv) jeder Angestellte oder jede Person, die für oder im Auftrag einer internationalen Organisation handelt;

(v) jedes Mitglied einer königlichen Familie oder des Militärs; sowie

(vi) jede Person, die anderweitig als Amtsträger gemäß den anwendbaren Gesetzen eingestuft wird.

"Staat/Staats-/staatlich und öffentlich-rechtlich" bezieht sich auf alle Ebenen oder Untergliederungen von staatlichen Behörden, hoheitlichen Institutionen oder Körperschaften öffentlichen Rechts (d. h. lokal, regional oder national und administrativ, legislativ oder exekutiv).

Da die Bezeichnung „Government Official“ sehr weit gefasst ist, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass Geschäftspartner in ihrem normalen Geschäftsablauf im Namen von Pfizer mit einem Government Official zusammen arbeiten werden. Beispielsweise sind in einem öffentlich-rechtlichen Krankenhaus angestellte Ärzte "Government Officials".

Das US-Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung im Ausland (U.S. Foreign Corrupt Practices Act; FCPA) verbietet eine Zahlung an einen Government Official außerhalb der USA zu leisten, anzubieten oder zu genehmigen oder diesem andere sonstige Vorteile zukommen zu lassen, um zu versuchen, diesen Government Official unzulässiger- oder korrupterweise zu einer hoheitlichen Handlung oder -entscheidung zu bewegen, die einem Unternehmen zum Erlangen oder Behalten von Aufträgen oder zu einem sonstigen unlauteren Vorteil verhilft. Der FCPA verbietet auch, dass ein Unternehmen oder eine Person ein anderes Unternehmen oder eine andere Person beauftragt, derartige Aktivitäten zu unternehmen. Als US-amerikanisches Unternehmen muss Pfizer den FCPA einhalten und kann für Verstöße, die von einem Geschäftspartner irgendwo auf der Welt begangen werden, zur Verantwortung gezogen werden.

Grundsätze zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption für die Zusammenarbeit mit öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und Government Officials
Geschäftspartner müssen in Bezug auf ihre Zusammenarbeit mit öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und Government Officials die folgenden Grundsätze berücksichtigen und einhalten:

  • Geschäftspartner und Unternehmen, die im Namen dieser Geschäftspartner im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für Pfizer handeln, dürfen weder direkt noch indirekt eine korrupte Zahlung an einen Government Official leisten, anbieten oder genehmigen oder diesem sonstige Vorteile zukommen lassen, um zu versuchen, diesen Government Official zu einer hoheitlichen Handlung oder -entscheidung zu bewegen, die Pfizer zum Erlangen oder Behalten von Aufträgen verhilft. Geschäftspartner und diejenigen, die im Namen dieser Geschäftspartner im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für Pfizer handeln, dürfen, unabhängig vom Wert, keine Zahlung an einen Government Official leisten oder diesem einen sonstigen Vorteil anbieten, da dies als unlauterer Anreiz für diesen Government Official gelten könnte, um ein Pfizer-Produkt zuzulassen, zu erstatten, zu verordnen, zu erwerben oder zu empfehlen, das Ergebnis einer klinischen Studie zu beeinflussen oder die Geschäftsaktivitäten von Pfizer anderweitig auf unzulässige Weise zu begünstigen.
     

  • Bei der Ausführung von Tätigkeiten für Pfizer, müssen Geschäftspartner und diejenigen, die im Namen dieser Geschäftspartner für Pfizer handeln, alle lokalen Gesetze, Vorschriften oder Arbeitsrichtlinien (einschließlich Anforderungen von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, wie z.B. öffentlich-rechtliche Krankenhäuser oder Forschungsinstitute), welche Bedingungen, Beschränkungen oder Offenlegungsanforderungen in Bezug auf Erstattung, finanzielle Unterstützung, Spenden oder Geschenke, die Government Officials angeboten werden, verstehen und einhalten. Ist sich ein Geschäftspartner in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Government Officials unsicher über die Bedeutung oder Anwendbarkeit geltender Bedingungen, Beschränkungen oder Offenlegungsanforderungen, sollte sich dieser Geschäftspartner an seinen oder ihren Ansprechpartner bei Pfizer wenden, bevor er oder sie eine solche Zusammenarbeit eingeht.
     

  • Geschäftspartner und diejenigen, die im Namen dieser Geschäftspartner im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für Pfizer handeln, dürfen keine Schmiergeldzahlungen leisten. Eine "Schmiergeldzahlung" ist eine geringfügige Zahlung an einen Government Official mit dem Ziel, die Durchführung einer routinemäßigen hoheitlichen Handlung sicherzustellen oder zu beschleunigen. Beispiele für eine Schmiergeldzahlung sind Zahlungen mit dem Ziel, die Bearbeitung von Lizenzen, Genehmigungen oder Visa zu beschleunigen, bei denen sämtliche Formalitäten in Ordnung sind. Falls von einem Geschäftspartner oder einer Person, die im Namen dieses Geschäftspartners im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für Pfizer handelt, Schmiergeld oder Bestechungsgeld erbeten oder verlangt wird oder ihm/ihr eine solche Bitte oder Forderung in Zusammenhang mit seiner/ihrer Arbeit für Pfizer bekannt wird, muss der Geschäftspartner dies umgehend seiner oder ihrer Kontaktperson bei Pfizer melden, bevor weitere Schritte unternommen werden.


Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Bestechung und Korruption kann auch in nicht öffentlich-rechtlichen Geschäftsbeziehungen auftreten. Die meisten Länder verfügen über Gesetze, die es verbieten, Geld oder Wertsachen als Gegenleistung für einen unlauteren Geschäftsvorteil anzubieten, zu versprechen, zu geben, einzufordern, zu erhalten, anzunehmen oder einer solchen Annahme zuzustimmen. Beispiele für ein solches verbotenes Verhalten sind unter anderem das Angebot unangemessener und teurer Geschenke, großzügige Bewirtung, Schmiergeldzahlungen oder Investitionsmöglichkeiten zur unlauteren Beeinflussung des Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen. Mitarbeiter von Pfizer dürfen Bestechungszahlungen weder anbieten, zahlen noch erbitten; und wir erwarten von unseren Geschäftspartnern und denjenigen, die im Namen dieser Geschäftspartner im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für Pfizer handeln, ebenfalls diese Grundsätze einzuhalten.


Grundsätze zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption für die Zusammenarbeit mit privat-rechtlichen Organisationen und Mitarbeitern von Pfizer
Geschäftspartner müssen in Bezug auf ihre Zusammenarbeit mit privat-rechtlichen Organisationen und Mitarbeitern von Pfizer die folgenden Grundsätze berücksichtigen und einhalten:

  • Geschäftspartner und diejenigen, die im Namen dieser Geschäftspartner im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für Pfizer handeln, dürfen weder direkt noch indirekt eine korrupte Zahlung an eine Person leisten, anbieten oder genehmigen oder dieser sonstige Vorteile zukommen lassen, um diese Person dazu zu bewegen, Pfizer einen unlauteren Geschäftsvorteil zu verschaffen.

  • Geschäftspartner und diejenigen, die im Namen dieser Geschäftspartner im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für Pfizer handeln, dürfen weder direkt noch indirekt eine Zahlung oder einen sonstigen Vorteil als unlauteren Anreiz im Zusammenhang mit ihrer für Pfizer ausgeführten Geschäftstätigkeit erbitten, annehmen oder erhalten.
     

  • Mitarbeiter von Pfizer dürfen keine Geschenke, Dienstleistungen, Vergünstigungen, Unterhaltungsangebote oder sonstige Objekte von höherem Wert von Geschäftspartnern und denjenigen, die im Namen dieser Geschäftspartner im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für Pfizer handeln, annehmen. Geschenke von geringfügigem Wert sind nur erlaubt, wenn diese unregelmäßig und bei entsprechender Gelegenheit erhalten werden.

 

Meldung mutmaßlicher oder tatsächlicher Verstöße
Es wird von Geschäftspartnern und denjenigen, die im Namen dieser Geschäftspartner im Rahmen dieser Zusammenarbeit mit Pfizer handeln erwartet, mögliche Verstöße gegen diese Anti-Korruptionsgrundsätze oder das Gesetz zu melden. Mögliche Verstöße können dem Pfizer-Ansprechpartner des Geschäftspartners oder per E-Mail der Compliance-Abteilung von Pfizer unter [email protected] oder per Telefon unter 1-212-733-3026 gemeldet werden.

 

 

 
Einkaufsbedingungen (English Version, Standard Terms and Conditions of Purchase)

1. Validity

The present conditions of contract are valid for the company Pfizer Pharma GmbH and Pfizer Manufacturing Deutschland GmbH (each in the following: purchaser).

2. Conclusion of Agreement

All delivered goods and provided services are subject to the following terms and conditions. Orders must be placed in writing to be valid.

Each order shall be confirmed by the supplier in writing, indicating the binding delivery date, price, and our purchase order number, insofar there is no other agreement. With the order confirmation, any drawings or other records attached to the purchase order become an integral part of the agreement. All correspondence, invoices and shipping documents must contain the purchase order number, date and the item number.

3. Prices

If the purchase order does not specify a price, it is non-binding until the parties have agreed on a price. Alternatively, it becomes binding if the receiving party does not object to the price indicated in the order confirmation within 5 working days.

The confirmed prices are deemed fixed prices.

4. Delivery Date

The agreed delivery period shall commence on the date of order placement. As soon as the supplier is aware that he is unable to make the delivery, in whole or in part, on the agreed date – irrespective of the cause of the delay – he shall notify the purchaser immediately, specifying the reasons and the expected duration of the delay. If such notice is given without delay, the purchaser may extend the agreed delivery period, taking into account his business requirements and legal obligations. If the supplier fails to notify the purchaser immediately, he may rescind the agreement in whole or in part without granting an extension of the delivery period. In any case, partial deliveries that have been made shall not be considered independent performance of the contract.

5. Shipment

The place of performance is the headquarters of the company Pfizer Pharma GmbH in Berlin or any other address specifically provided. With regard to Pfizer Manufacturing Deutschland GmbH, the place of performance is Freiburg or any other address specifically provided.

Unless otherwise agreed, the risk of the good shall pass with acceptance at the place of delivery.

All shipping charges must be paid in advance where free delivery to our facilities has been agreed. The purchaser does not pay freight charges in advance.

The purchaser has taken out insurance for transportation and for all deliveries made to him, he waives the right to insurance in accordance with the German Freight Forwarders' Standard Terms and Conditions (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen, ADSp).

The supplier warrants that all consignments that are subject to an obligation to identify and mark the consignments, are duly identified and marked in accordance with the valid statutory provisions. If shipment is handled by a carrier, parcel service, or postal service, the delivery note shall be attached to the consignment. With regard to railway consignments, the delivery note shall be delivered on the date of shipment.

The information entered in the shipping documents, including, in particular, the purchase order number, shall be sufficient to allow inspection and checking on receipt. Invoices are not deemed delivery notes.

6. Warranty

The purchaser is obliged to inspect the delivered goods, if and to the extent that is possible within regular business operations. He shall notify the supplier of any apparent defects at the latest within one (1) month after inspection, and latent defects at the latest within one (1) month after their discovery. To this extent, the supplier waives its defence of a delayed notice of defect.

The statutory provisions governing quality defects and defects of title shall apply, unless otherwise provided herein.

These provisions shall also expressly apply to the specified quantities to be supplied and used, including items which have been obtained from sub-suppliers by the supplier.

The supplier warrants that the delivered goods or the provided services conform with the generally accepted engineering and manufacturing standards, the [German] Law on the Protection Against Hazardous Substances (Chemicals Act), the applicable rules and regulations of environmental protection, the work safety provisions and the relevant accident prevention rules and regulations of the employers’ liability insurance associations (German Berufsgenossenschaften), as applicable.

The warranty period of two (2) years commences upon the commissioning or use of the delivered goods.

The warranty period shall be extended by such period during which the defective item is unfit for use for reasons coming from the field of the supplier.

Warranty claims based on defects shall come under the statute of limitations two (2) years after the respective notice of defect, however, not prior to the expiration of the agreed warranty period.

The statute of limitations for warranty claims shall also be suspended during such period in which the supplier has not finally rejected the purchaser’s claims in writing after notice of defect has been given.

If, after due notice of defect, the supplier fails to re-perform or begin to remedy the defect, the purchaser may, in urgent cases, remove the defect(s) at the supplier’s expense or hire a third party to remedy the defect. Expenses incurred in remedying the defect may be offset or payment(s) may be withheld, even if the claim and liability have not arisen out of the same business transaction.

7. Packaging and Transportation

Supplier shall use proper (prescribed, where applicable) packaging and sufficient identification and marking. The supplier shall select the most suitable and economic means of shipment for the performance of the agreement, unless otherwise agreed. Only environmentally friendly, and, where possible, recyclable packaging materials shall be used.

8. Invoicing and Payment

Shipment invoices showing the purchaser details, the purchase order number, and the item number of the specific item must be sent for every delivery.

Invoices with German VAT have to meet the requirements of Art 14 (4) German VAT law. In particular the goods delivered or services rendered have to be described properly as well as the date of supply or date of service mentioned. Invoices not fulfilling legal requirements will be rejected.

Invoices shall be sent by separate mail and shall not be included in the consignment. Incorrectly submitted invoices shall not been accepted and the "date of receipt" shall only be that of the subsequently correctly submitted invoice.

The purchaser reserves one’s rights to involve suppliers within the e-invoicing process.

Payment periods shall commence on the date of receipt of invoice. If the ordered item or the records related to the purchase order are received after the invoice, the payment periods shall commence on such later date. Collateral expenses for which evidence in the form of force account work, time sheets, etc., must be provided will only be accepted following checking and approval. The supplier may not assign the claim to the purchase price, except with the purchaser’s prior consent. Consent shall not be withhold without cause.

In case of deduction from the purchase price the purchaser reserves the right to withhold the payment(s) until agreement on such deduction has been reached. In case of rescission the purchaser reserves the right to withhold the purchased item until the repayment of the purchase price which has already been paid. The purchaser may also withhold payment(s), if there is no legal relationship between the obligation and the claim.

Otherwise, the purchaser reserves the right to offset his claims against the supplier’s claims.

Unless otherwise agreed, shall settle invoices by bank transfer within sixty (60) days net.

Place of fulfilment for the payments of the company Pfizer Pharma GmbH is Berlin and Pfizer Manufacturing Deutschland GmbH the place of fulfilment is Freiburg.

9. Third Party Claims

The supplier warrants that the supply, use or operation of the supplied goods or services does not infringe upon patents or other proprietary rights of third parties.
The supplier agrees – on first request – to indemnify and hold the purchaser harmless from and against any claims that may be asserted against the contractor by a third party due to an infringement upon such proprietary rights.

10. Order Documents

The supplier shall promptly supply us, free of charge and without request, with all drawings and other documentation, particularly those required for the installation, operation, and maintenance or repair of the supplied goods.

All information, drawings, designs, films, originals, etc., that are made available to the supplier for the performance of an agreement remain the purchaser’s property, and may not be reproduced, made available to third parties, or used for any other purpose. The same applies to drawings that the supplier prepares in accordance with information the purchaser has provided.

The supplier shall consider the purchase order and any related work as company confidential and shall treat same as confidential. The supplier is liable for any damages arising from a violation of the purchaser’s property and industrial property rights. Any documentation, including any copies or reproductions thereof that are made available to the supplier shall be immediately returned to the purchaser on request.

11. Legal Venue

Berlin is the exclusive venue for disputes arising out of or in connection with the purchase agreement concluded with Pfizer Pharma GmbH. Freiburg is the exclusive venue for a purchase agreement with Pfizer Manufacturing Deutschland GmbH. The contractual relationship between the supplier and the purchasers shall be exclusively governed by German law.

12. General Provisions

If any provision is held to be invalid, this shall not affect the validity of the other terms and conditions.

The purchaser reserves the right to rescind an agreement if bankruptcy proceedings or judicial or extra-judicial settlement proceedings are instituted against the other party to the contract.

Any exploitation of the business relationship existing between the supplier and the contractor requires the purchasers’ written permission.

13. Information according to the General Data Protection Regulation:

Pfizer processes personal data of the contracting party and its employees (e.g. such as name, commercial contact details, position and role relating to this contract) for the purposes of execution of the contract to comply with any applicable legal obligations or to perform background checks to ensure we are not prohibited from working with you (with our legitimate interest serving as the legal basis for this). This personal data will be kept for as long as the contractual rights and obligations from the contract and any applicable legal rights and obligations can be enforced by or against Pfizer.

Pfizer can only store this contract-related personal data in centralised databases and pass or disclose it to other Pfizer group companies worldwide (including in the USA, see → https://selfservehosteu.pfizer.com/legal-entities), to its service providers and to supervisory authorities for the purposes stated above. The USA and generally other non-EEA states do not have any data protection laws comparable with European law. For transfers from the EEA to countries that the European Commission deems to have inadequate levels of data protection, Pfizer has taken suitable measures both within the Pfizer Group and with service providers, e.g. such as ensuring the recipient is bound to EU standard contractual clauses or similar guarantees under European law to protect the personal data (see.: → http://ec.europa.eu/justice/data-protection/international-transfers/transfer/index_en.htm). A list of the countries with a data protection level that the European Commission deems to be comparable to the EEA states can be found at → http://ec.europa.eu/justice/data-protection/international-transfers/adequacy/index_en.htm. You can also obtain further information about the protection measures from the Pfizer Data Protection Officer (DPO, see below).

Data subjects can exercise their rights e.g. to access, delete, block, transfer etc. at the address shown below.
 

DPO DPO.Pfizer.com
Exercising data protection rights → [email protected]
Pfizer Pharma GmbH
Legal Department
Linkstraße 10
10785 Berlin
Exercising data protection rights → [email protected]
Pfizer Manufacturing Deutschland GmbH
Legal Department
Linkstraße 10
10785 Berlin


Data subjects have the right to lodge a complaint to their supervisory authority responsible for data protection.

14. Anti-Corruption Program

The supplier represents and warrants that:

a. He is licensed, registered, or qualified under local law, regulations, policies, and administrative requirements to provide the goods or services in this agreement, and no regulations or other obligations prohibit it from providing such goods or services;

b. He has not and will not in the future directly or indirectly offer or pay, or authorize the offer or payment, of any money or anything of value in an effort to influence any Government Official or any other person in order for Pfizer to improperly obtain or retain business or to gain an improper business advantage, and, has not accepted, and will not accept in the future, such a payment;

c. He has been provided with a copy of Pfizer’s International Anti-Bribery and Anti-Corruption Principles and has communicated such Principles to all persons acting on its behalf in connection with work for Pfizer, including agents or subcontractors;

d. Any information provided by him to Pfizer in connection with Pfizer’s anti-corruption due diligence is complete, truthful and accurate and he agrees to inform Pfizer if any responses in the due diligence questionnaire with respect to him or any individuals identified in the due diligence questionnaire or their Family Relatives, as defined therein, change during the performance of this agreement;

e. He will (i) provide truthful and complete documentation supporting, in reasonable detail, the work performed and any expenses incurred, (ii) maintain true, accurate, and complete invoices, reports, statements, books, and other records, and (iii) secure pre-authorization in writing from Pfizer for any extraordinary expenditure; and

f. He will permit, during the term of the agreement and for three years after final payment has been made under the agreement, Pfizer’s internal and external auditors access to any relevant books, documents, papers, and records involving transactions related to the agreement. Where the agreement involves clinical studies, the contract shall include acceptable safeguards to ensure confidentiality.

Pfizer may terminate the contract if the supplier breaches any of the above Representations and Warranties. In the event of termination, the supplier shall not be entitled to any further payment, regardless of any activities undertaken or agreements entered into prior to termination, and the supplier shall be liable for damages or remedies as provided by law. Further, the supplier will indemnify and hold Pfizer harmless from any claim, liability, fine, penalty, loss or damage that arises as a result of supplier’s failure to comply with its obligations under this Agreement.


Issued on January 25, 2021

PFIZER’S INTERNATIONAL ANTI-BRIBERY AND ANTI-CORRUPTION BUSINESS PRINCIPLES

Pfizer has a long-standing policy forbidding bribery and corruption in the conduct of our business in the United States or abroad. Pfizer is committed to performing business with integrity, and acting ethically and legally in accordance with all applicable laws and regulations. We expect the same commitment from the consultants, agents, representatives or other companies and individuals acting on our behalf (“Business Associates”), as well as those acting on behalf of Business Associates (e.g., subcontractors), in connection with work for Pfizer.

Bribery of Government Officials

Most countries have laws that forbid making, offering or promising any payment or anything of value (directly or indirectly) to a Government Official when the payment is intended to influence an official act or decision to award or retain business.

“Government Official” shall be broadly interpreted and means:

(i) any elected or appointed Government official (e.g., a legislator or a member of a Government ministry);

(ii) any employee or individual acting for or on behalf of a Government Official, agency, or enterprise performing a governmental function, or owned or controlled by, a Government (e.g., a healthcare professional employed by a Government hospital or researcher employed by a Government university);

(iii) any political party officer, candidate for public office, officer, or employee or individual acting for or on behalf of a political party or candidate for public office;

(iv) any employee or individual acting for or on behalf of a public international organization;

(v) any member of a royal family or member of the military; and

(vi) any individual otherwise categorized as a Government Official under law.

“Government” means all levels and subdivisions of governments (i.e., local, regional, or national and administrative, legislative, or executive).

Because this definition of “Government Official” is so broad, it is likely that Business Associates will interact with a Government Official in the ordinary course of their business on behalf of Pfizer. For example, doctors employed by Government-owned hospitals would be considered “Government Officials.”

The U.S. Foreign Corrupt Practices Act (the “FCPA”) prohibits making, promising, or authorizing a payment or providing anything of value to a non-U.S. Government Official to improperly or corruptly influence that official to perform any governmental act or make a decision to assist a company in obtaining or retaining business, or to otherwise gain an improper advantage. The FCPA also prohibits a company or person from using another company or individual to engage in any such activities. As a U.S. company, Pfizer must comply with the FCPA and could be held liable as a result of acts committed anywhere in the world by a Business Associate.

Anti-Bribery and Anti-Corruption Principles Governing Interactions with Governments and Government Officials

Business Associates must communicate and abide by the following principles with regard to their interactions with Governments and Government Officials:

  • Business Associates, and those acting on their behalf in connection with work for Pfizer, may not directly or indirectly make, promise, or authorize the making of a corrupt payment or provide anything of value to any Government Official to induce that Government Official to perform any governmental act or make a decision to help Pfizer obtain or retain business. Business Associates, and those acting on their behalf in connection with work for Pfizer, may never make a payment or offer any item or benefit to a Government Official, regardless of value, as an improper incentive for such Government Official to approve, reimburse, prescribe, or purchase a Pfizer product, to influence the outcome of a clinical trial, or to otherwise benefit Pfizer’s business activities improperly.
     
  • In conducting their Pfizer-related activities, Business Associates, and those acting on their behalf in connection with work for Pfizer, must understand and comply with any local laws, regulations, or operating procedures (including requirements of Government entities such as Government-owned hospitals or research institutions) that impose limits, restrictions, or disclosure obligations on compensation, financial support, donations, or gifts that may be provided to Government Officials. If a Business Associate is uncertain as to the meaning or applicability of any identified limits, restrictions, or disclosure requirements with respect to interactions with Government Officials, that Business Associate should consult with his or her primary Pfizer contact before engaging in such interactions.
     
  • Business Associates, and those acting on their behalf in connection with work for Pfizer, are not permitted to offer facilitation payments. A “facilitation payment” is a nominal payment to a Government Official for the purpose of securing or expediting the performance of a routine, non-discretionary governmental action. Examples of facilitation payments include payments to expedite the processing of licenses, permits or visas for which all paperwork is in order. In the event that a Business Associate, or someone acting on their behalf in connection with work for Pfizer, receives or becomes aware of a request or demand for a facilitation payment or bribe in connection with work for Pfizer, the Business Associate shall report such request or demand promptly to his or her primary Pfizer contact before taking any further action.

Commercial Bribery

Bribery and corruption can also occur in non-Government, business to business relationships. Most countries have laws which prohibit offering, promising, giving, requesting, receiving, accepting, or agreeing to accept money or anything of value in exchange for an improper business advantage. Examples of prohibited conduct could include, but are not limited to, providing expensive gifts, lavish hospitality, kickbacks, or investment opportunities in order to improperly induce the purchase of goods or services. Pfizer colleagues are not permitted to offer, give, solicit or accept bribes, and we expect our Business Associates, and those acting on their behalf in connection with work for Pfizer, to abide by the same principles.

Anti-Bribery and Anti-Corruption Principles Governing Interactions with Private Parties and Pfizer Colleagues

Business Associates must communicate and abide by the following principles with regard to their interactions with private parties and Pfizer colleagues:

  • Business Associates, and those acting on their behalf in connection with work for Pfizer, may not directly or indirectly make, promise, or authorize a corrupt payment or provide anything of value to any person to influence that person to provide an unlawful business advantage for Pfizer.
     
  • Business Associates, and those acting on their behalf in connection with work for Pfizer, may not directly or indirectly, solicit, agree to accept, or receive a payment or anything of value as an improper incentive in connection with their business activities performed for Pfizer.
     
  •  Pfizer colleagues are not permitted to receive gifts, services, perks, entertainment, or other items of more than token or nominal monetary value from Business Associates, and those acting on their behalf in connection with work for Pfizer. Moreover, gifts of nominal value are only permitted if they are received on an infrequent basis and only at appropriate gift-giving occasions.


Reporting Suspected or Actual Violations

Business Associates, and those acting on their behalf in connection with work for Pfizer, are expected to raise concerns related to potential violations of these International Anti-Bribery and Anti-Corruption Principles or the law. Such reports can be made to a Business Associate’s primary point of contact at Pfizer, or if a Business Associate prefers, to Pfizer’s Compliance Group by e-mail at [email protected] or by phone at 1-212-733-3026.

 

Verkaufsbedingungen (Deutsche Version, Sales Terms and Conditions)

I. Allgemeines

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für den Verkauf und die Lieferung von Arzneimitteln der Pfizer Pharma GmbH. Sie treten mit Wirkung ab dem als Stand dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen angegebenen Datum in Kraft und ersetzen die bis dahin gültigen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. 

Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. 

II. Aufträge

Alle Aufträge sollen direkt an die bekannten Kontaktadressen der Pfizer Pharma GmbH gerichtet werden. Die vom Kunden abgegebene Bestellung ist ein bindendes Angebot. Die Pfizer Pharma GmbH ist berechtigt, dieses Angebot durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Ware anzunehmen. Der Verkauf erfolgt ausschließlich gemäß dem Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. dem Lieferschein der Pfizer Pharma GmbH bzw. diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, soweit die Pfizer Pharma GmbH ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

III. Lieferungen an krankenhausversorgende Apotheken und Krankenhausapotheken

Der Verkauf von Arzneimitteln zur Verwendung in Krankenhäusern erfolgt ausschließlich an krankenhausversorgende Apotheken und Krankenhausapotheken zu den Bedingungen eines gültigen Distributionsvertrages zwischen der krankenhausversorgenden Apotheke oder Krankenhausapotheke und der Pfizer Pharma GmbH oder einer gültigen Rahmenvereinbarung zwischen der Einkaufsgemeinschaft, der die krankenhausversorgende Apotheke oder Krankenhausapotheke angeschlossen ist, und der Pfizer Pharma GmbH. Jede Änderung von Versorgungsverträgen oder behördlichen Genehmigungen ist der Pfizer Pharma GmbH unverzüglich unaufgefordert mitzuteilen.

Als Bündelpackungen gekennzeichnete und an krankenhausversorgende Apotheken oder Krankenhausapotheken gelieferte Arzneimittelpackungen dürfen nicht ausgeeinzelt und ausschließlich im Rahmen der Krankenhausbehandlung an Patienten abgegeben werden.

IV. Lieferung

Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Übergabe der Sache an den Frachtführer die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Erfüllungsort ist der Versandort. Die Lieferung erfolgt portofrei nach Wahl der Pfizer Pharma GmbH. 

Die Pfizer Pharma GmbH schließt keine Abstellvereinbarungen mit dem Frachtführer ab. Im Fall einer Abstellvereinbarung zwischen Kunden und Frachtführer liegt die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen dieser Abstellvereinbarung beim Kunden. Die Pfizer Pharma GmbH übernimmt keine Verantwortung für Abstellvereinbarungen zwischen Kunden und Frachtführer.

Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Ist eine Frist verbindlich vereinbart, verlängert sie sich angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt. Bei anderen unabwendbaren Ereignissen, wie z.B. rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen wie Streiks, Aussperrungen und Flashmobs, Verkehrsstockungen und -behinderungen, und ähnlichem, verlängert sich die Frist ebenfalls angemessen; Das gilt auch bei rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen, es sei denn, diese sind durch die Pfizer Pharma GmbH zu vertreten. Käufer und Verkäufer können jedoch vor Ablauf der verlängerten Frist durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen vom Vertrag zurücktreten, wenn die Verzögerung für den zurücktretenden Vertragspartner unerträglich wird. 

Ein Schadenersatzanspruch des Käufers wegen verspäteter Lieferungen ist in allen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung der Pfizer Pharma GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Der Kunde verpflichtet sich, die von der Pfizer Pharma GmbH erworbenen Produkte weder direkt noch indirekt in ein Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) auszuführen. Zudem verpflichtet sich der Kunde, diese Produkte nicht an einen Dritten zu verkaufen oder sonst abzugeben, ohne den Dritten ebenfalls zur Einhaltung dieses Ausfuhrverbots zu verpflichten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, diese Produkte nicht an einen Dritten zu verkaufen oder sonst abzugeben, wenn er weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass dieser Dritte die Produkte aus dem EWR ausführen wird oder möglicherweise ausführen könnte.

Jeder Verstoß gegen diese bezeichneten Verbote hat zur Folge, dass der Kunde vom weiteren Kauf von Produkten der Pfizer Pharma GmbH ausgeschlossen wird, bis die Pfizer Pharma GmbH sich davon überzeugt hat, dass der Kunde dieses Ausfuhrverbot nicht erneut verletzen wird. Die Nichtausübung oder Nichtverfolgung der Rechte aus dieser Regelung durch eine der Parteien bedeutet weder den Verzicht auf diese Rechte noch hat sie einen künftigen Untergang dieser Rechte zur Folge. Ein Verzicht auf die Geltung der in dieser Regelung enthaltenen Verbote bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform und muss von dem verzichtenden Vertragspartner unterzeichnet werden.

V. Preise

Es gelten die der Informationsstelle für Arzneispezialitäten IFA GmbH zum Zeitpunkt der Lieferung gemeldeten Preise. Abweichende Preise bedürfen einer Vereinbarung zwischen dem Kunden und der Pfizer Pharma GmbH.

VI. Zahlung

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb der ausgewiesenen Nettofälligkeit ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlung innerhalb der von der Pfizer Pharma GmbH gewährten Skontofrist kann der Rechnungsbetrag um die Höhe des Skontobetrags reduziert werden. 

Rechnungen, die durch ein mit dem Kunden vereinbartes Lastschriftmandat eingezogen werden, werden grundsätzlich zum Fälligkeitsdatum der Skontofrist eingezogen. Lastschriften werden unter der Verordnung des Lastschriftverfahrens nach dem SEPA Basislastschriftmandat eingezogen. Die Möglichkeit einer Vereinbarung nach dem SEPA Firmenlastschriftverfahren bleibt hiervon unberührt. 

Als Vorabankündigung (Pre-Notification) nach dem SEPA Lastschriftverfahren gilt der auf der Rechnung ausgewiesene Einzugsbetrag einschließlich Einzugsdatum, Mandatsreferenznummer und Gläubiger-Identifikationsnummer. Falls ein einzelner Lastschrifteinzug eine bestimmte Anzahl von Rechnungen übersteigt, wird ein zusätzliches Vorabankündigungsschreiben für den gesamten Einzugsbetrag ausgestellt. Falls eine Gutschrift fällig ist, wird diese unmittelbar dem Kundenkonto gutgeschrieben und vom nächst folgenden Bankeinzug abgezogen. Sind keine Rechnungen fällig, wird die Gutschrift separat ausbezahlt. Bedingt eine Änderung des Mandates die Ausstellung einer neuen Mandatsreferenznummer, werden auch bereits ausgestellte Rechnungen unter der neuen Mandatsreferenznummer eingezogen.

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Pfizer Pharma GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu verlangen. Falls die Pfizer Pharma GmbH in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde hat jedoch das Recht, nachzuweisen, dass der Pfizer Pharma GmbH als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bei Zahlungsverzug ist die Pfizer Pharma GmbH von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 

Der Kunde verpflichtet sich zur vollständigen Übernahme aller Kosten, die durch Mahnung und/oder ein Inkassoverfahren entstehen.

Die Pfizer Pharma GmbH behält sich vor, nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse zu liefern. Die Zahlung mittels Schecks wird nicht akzeptiert.

VII. Aufrechnung

Der Kunde kann gegenüber den Forderungen der Pfizer Pharma GmbH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen, die zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses bestehen, getilgt hat. 

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Er darf sie jedoch im regelmäßigen Geschäftsgang veräußern. Die aus Weiterveräußerung an Dritte entstehenden Forderungen tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung aller jeweils gegen ihn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses begründeten Forderungen an die Pfizer Pharma GmbH ab. Soweit der Kunde die abgetretenen Forderungen für die Pfizer Pharma GmbH einzieht, hat er die eingezogenen Beträge an die Pfizer Pharma GmbH abzuführen, sobald ihre Forderungen fällig sind. Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf Ware oder Rechte sind der Pfizer Pharma GmbH unverzüglich anzuzeigen.

Soweit der Kunde mit seinem Vertragspartner eine Kontokorrentabrede getroffen hat, tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung sämtlicher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegen den Kunden begründeten Forderungen der Pfizer Pharma GmbH die Ansprüche auf Zahlung des jeweiligen Periodensaldos ab. 

Die Pfizer Pharma GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

IX. Rückgaberecht

Der Kunde hat keinen Anspruch auf Rücknahme oder Umtausch ordnungsgemäß gelieferter, mangelfreier Ware. 

X. Mängelgewährleistung

Beanstandungen wegen unvollständiger und unrichtiger Lieferung sowie Rügen wegen Mangels sind, sofern diese offensichtlich sind, unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Ablieferung der Ware schriftlich der Pfizer Pharma GmbH mitzuteilen. Ersatzlieferung oder Gutschrift kann nur nach Rücksendung der gesamten beanstandeten Ware erfolgen.

Soweit ein von der Pfizer Pharma GmbH zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist diese nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Den Ersatz für Folgeschäden übernimmt die Pfizer Pharma GmbH nur, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden

XI. Information gemäß Verpackungsgesetz

Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Verpackungsgesetz sind wir verpflichtet, folgende Verpackungsmaterialien unentgeltlich zurückzunehmen:

  • Transportverpackungen (Transportverpackungen sind Verpackungen, die die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind, wie etwa Paletten, Großverpackungen, etc.,)
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist, und
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
  • Mehrwegverpackungen (Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird)

Durch die Rückgabemöglichkeiten soll erreicht werden, dass die Verpackungen über ein Duales System in den Verwertungskreislauf zurückgeführt, also einer Wiederverwendung oder ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden können.

Sie können das Verpackungsmaterial als Endverbraucher am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe abgeben. Bitte kontaktieren Sie uns per Mail unter [email protected], sofern Sie Fragen dazu haben.

XII. Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die erstinstanzlichen Gerichte in Berlin zuständig.

XIII. Erfordernis der Schriftform für Änderungen

Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu den Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie Abreden, welche den Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder einzelner Klauseln abbedingen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Pfizer Pharma GmbH.

Die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf auch der Schriftform.
 



Information gemäß der Datenschutzgrundverordnung

Die Pfizer Pharma GmbH verarbeitet personenbezogene Daten der Vertragspartei und ihrer Mitarbeiter (wie z.B. Name, geschäftliche Kontaktdaten, Position und Funktion im Zusammenhang mit diesem Vertrag) zum Zwecke der Vertragsdurchführung, um eventuell anwendbare gesetzliche Verpflichtungen zu beachten oder für Hintergrundprüfungen, um sicherzustellen, dass uns die Zusammenarbeit mit Ihnen nicht untersagt ist (wobei hierfür unser berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage dient). Diese personenbezogenen Daten werden so lange aufbewahrt wie die vertraglichen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag und die eventuell anwendbaren gesetzlichen Rechte und Pflichten von oder gegen die Pfizer Pharma GmbH durchgesetzt werden können. 

Nur für die oben genannten Zwecke kann die Pfizer Pharma GmbH diese vertragsbezogenen personenbezogenen Daten in zentralisierten Datenbanken speichern und sie an andere Pfizer Konzernunternehmen weltweit (u.a. den USA, siehe → https://selfservehosteu.pfizer.com/legal-entities), an seine Dienstleister und an Aufsichtsbehörden weitergeben bzw. offenlegen. Die USA, wie grundsätzlich auch andere Nicht-EWR Staaten, haben keine mit dem europäischen Recht vergleichbaren Datenschutzgesetze. Für Übermittlungen aus dem EWR in Länder, die von der Europäischen Kommission als nicht ausreichend bzgl. des Datenschutzniveaus erachtet werden, hat Pfizer sowohl innerhalb des Pfizer Konzerns als auch gegenüber Dienstleistern angemessene Maßnahmen getroffen, wie z.B. die Sicherstellung, dass der Empfänger an EU-Standardvertragsklauseln gebunden ist oder ähnliche Garantien unter europäischem Recht, um die personenbezogenen Daten zu schützen (vgl.: → http://ec.europa.eu/justice/data-protection/international-transfers/transfer/index_en.htm). Eine Liste der Länder, deren Datenschutzniveau von der EU-Kommission als vergleichbar gut wie das der EWR – Staaten angesehen wird, findet man unter → https://ec.europa.eu/info/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/adequacy-decisions_en. Weitere Informationen zu den Schutzmaßnahmen können Sie auch beim Pfizer Datenschutzbeauftragten (DPO, s.u.) erhalten. 

Betroffene können ihre Rechte z.B. auf Auskunft, Löschung, Sperrung, Übertragung etc. unter der unten stehenden Adresse geltend machen. 

 

DPO DPO.Pfizer.com
Datenschutzrechte geltend machen → [email protected]
Pfizer Pharma GmbH
Rechtsabteilung
Linkstraße 10
10785 Berlin


Wenn Sie als Apotheker auch auf andere Weise mit uns interagieren, beachten Sie auch unseren Datenschutzhinweis für Angehörige der Fachkreise unter → https://privacycenter.pfizer.com/de/hcp. Weitere Informationen zu den Schutzmaßnahmen können Sie auch beim Pfizer Datenschutzbeauftragten (DPO) erhalten.

Stand 01.03.2023

 

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